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Tiere können nach deutschem Recht nicht erben (§ 90a BGB).

Der Erblasser kann  eine Person oder Institution (z.B. Tierheim, Gut Aiderbichl etc.) als Erbe einsetzen und macht es zur Auflage,dass das  Tier gut zu versorgen ist - z.B. der Hund wird 3x täglich Gassi geführt uvm.

Oder es wird eine Person als Erbe eingesetzt und eine andere Person als Pfleger für das Tier bestimmt, wobei diese dafür monatlich einen bestimmten Betrag aus dem Erbe erhält..

Testamentsvollstrecker können überwachen, ob die Auflagen erfüllt werden, andernfalls kann dies zu Sanktionen führen.

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